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BGH ändert seine Rechtsprechung zur fiktiven Schadensbegrenzung
Der für das Baurecht zuständige 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und in einem Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17, überraschend entschieden, dass es in Zukunft im Baurecht keine fiktive Schadensbemessung von Mängelbeseitigungskosten mehr gibt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zuvor einen Bauunternehmer und einen Architekten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten verurteilt und sich dabei auf die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen.
Der 7. Zivilsenat hat nun diese bisherige Rechtsprechung, wonach der Bauherr berechtigt war, einen Schaden auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen, ohne dass es darauf ankomme, ob der Betrag tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendet wird oder nicht, aufgegeben.
Der Senat geht nun davon aus, dass ein Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, auch keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser fiktiven Aufwendungen hat. Erst wenn er den Mangel beseitigen lässt und die Kosten dafür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden. Eine fiktive Schadensberechnung kann nach der neuen Rechtsauffassung des BGH für Werkverträge nicht mehr damit begründet werden, dass der Mangel selber einen Vermögensschaden in Höhe der (fiktiven) Beseitigungskosten darstelle. Eine fiktive Schadensberechnung führe in der Regel zu einer Überkompensation und damit nach den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bauherrn. Folgt man dieser Argumentation, dürfte zukünftig ein Schaden nur noch in Höhe der entsprechenden Rechnungsposition der mangelhaft erbrachten Werkleistung liegen mit der Folge, dass sich erfolgreiche Preisverhandlungen im Vorfeld im Schadensfall „nachteilig“ auswirken dürften.
Das Urteil des 7. Senats hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis sowohl für zukünftige, als auch für derzeit laufende Gerichtsverfahren auf Zahlung fiktiven Schadensersatzes. In diesen dürfte nun zu prüfen sein, ob die Klagen auf einen Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB umgestellt werden müssen.
Rechtsanwalt Fritz Marx berät und vertritt sowohl Bauunternehmer als auch Bauherren sowohl während des Bauvorhabens als auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen.