Aktuelle News

BGH bricht mit jahrzehntelanger Rechtsprechung – Ärztinnen und Ärzten drohen nun stets Haftstrafen

Lange Zeit galt ein chirurgisches Werkzeug wie ein Skalpell, solange es von ärztlichen Behandlungspersonen bestimmungsgemäß genutzt wurde, als kein gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB. Dies führte dazu, dass nicht gerechtfertigte medizinische Eingriffe in der Regel lediglich den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung gem. § 223 I StGB verwirklichten.

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Rechtsprechung inzwischen durch seinen Beschluss vom 19.12.2023 – 4 StR 325/23 gebrochen. Dadurch droht Ärztinnen und Ärzten nun der wesentlich höhere Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bisher war dieselbe Tat nur mit dem Strafrahmen der einfachen Körperverletzung gem. § 223 I StGB, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe, bedroht. Diese Folge ist besonders gravierend, da anstelle der Freiheitsstrafe keine bloße Geldstrafe mehr verhängt werden kann.

Zwar machen sich Ärztinnen und Ärzte nicht per se durch einen ärztlichen Eingriff, bei dem sie chirurgisches Werkzeug verwenden, strafbar. Denn in der Regel ist die Behandlung durch eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt. Sobald jedoch bei der Einwilligung oder ähnlichen Rechtfertigungsgründen Fehler auftreten, drohen Ärztinnen und Ärzten ab nun stets Freiheitsstrafen.

Der Bundesgerichtshof traf die Entscheidung für den Fall eines medizinisch nicht indizierten Eingriffs. Dabei ließ er es ausdrücklich offen, ob die neue Rechtsprechung auch für medizinisch indizierte Eingriffe gelte. In jedem Fall hat sich das Strafbarkeitsrisiko für Ärztinnen und Ärzte deutlich verschärft. Verschiedene Staatsanwaltschaften haben unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ihre Vorgehensweise angepasst und den Verfahrensdruck deutlich erhöht. 

Wer von einem solchen Ermittlungsverfahren betroffen ist, sollte sich deshalb umgehend fachkundigen Beistands bedienen. Unsere Fachanwälte für Strafrecht stehen jederzeit gern zur Verfügung. Sie sind im Bereich des Arztstrafrechts spezialisiert.