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Den Kopf in der Schlinge: EHM über die Haftungsrisiken von Geschäftsführern
Kioskbesitzer sind fast rund um die Uhr im Einsatz. Die 44-jährige Inhaberin einer Trinkhalle in Köln ließ sich daher regelmäßig von ihrer Familie aushelfen. Trotz klarer Anweisung der Frau, keinen Alkohol an Jugendliche auszugeben, ohne sich zuvor per Ausweis über deren Alter versichert zu haben, verkaufte ihr Ehemann einem 14-Jährigen ein Biermix-Getränk. Obwohl sie selbst den Alkohol nicht verkauft hatte, verurteilte das Gericht die Kioskbesitzerin zu einer Geldbuße von 2.000 Euro – dem Doppelten ihres Monatsgehalts, weil sie die Einhaltung ihrer Anweisung nicht kontrolliert hat.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
„Geschäftsführer müssen dafür sorgen, dass sich ihr Unternehmen, sie selbst und alle Mitarbeiter stets an Recht und Gesetz halten“, sagt Dr. Stefan Hiebl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in unserer Kanzlei. „Machen sie das nicht, haften sie bei Verstößen.“ Mit welchen Haftungsrisiken es GmbH-Geschäftsführer konkret zu tun haben – das war das Thema der Info-Veranstaltung „Den Kopf in der Schlinge – Kennen Sie Ihre Pflichten als GmbH-Geschäftsführer? Rund 150 Teilnehmer waren dem Angebot der IHK Köln gefolgt, um sich von Dr. Stefan Hiebl und seinem Kollegen Prof. Dr. Ulrich Tödtmann, Rechtsanwalt und Experte für Compliance, für die Praxis fit machen zu lassen.
Der Geschäftsführer einer GmbH steht mit einem Bein im Gefängnis
Juristisch gesehen drohen den Geschäftsführern strafrechtliche, aber auch umfangreiche zivilrechtliche Risiken. „Mit den Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität ist ihr Strafbarkeitsrisiko noch einmal gestiegen“, betont Dr. Hiebl. „Sämtliche Insolvenzen werden etwa der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Sie nimmt automatisch Ermittlungen auf und weist anschließend in 50 bis 90 Prozent der Fälle den Geschäftsführern Rechtsverstöße nach“. Ungemach droht den Geschäftsführern längst nicht nur von staatlicher Seite. Auch Gläubiger, denen Zahlungen entgangen sind oder Kunden, die durch Produkte des Unternehmens Schaden erlitten haben, klagen häufig gegen die Gesellschaft. Die wiederum macht anschließend den Geschäftsführer für Pflichtverletzungen persönlich haftbar, um sich das Geld von ihm zurückzuholen. Zu den wichtigsten Klägergruppen, die gegen Geschäftsführer gerne auch persönlich vorgehen, gehören daher die Gesellschaften selbst sowie deren Insolvenzverwalter.
Der Aufbau eines Compliance-Systems als Lösung
„Dabei wirkt es regelmäßig entlastend, wenn der Geschäftsführer nachweisen kann, dass er sämtliche Maßnahmen getroffen hatte, Entwicklungen rechtzeitig zu erkennen, die die Gesellschaft hätten gefährden können“, sagt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann. Zunächst muss der Geschäftsführer erklären, dass er es mit der Compliance ernst meint und mit gutem Beispiel vorangeht. Will er nicht selbst die volle Verantwortung für das Compliance-System tragen, muss er einen Compliance Officer ernennen. Gemeinsam mit den Führungskräften sollte der Geschäftsführer einen Verhaltenskodex erarbeiten, in dem sämtliche Aspekte von der Korruption und Geschenke über Menschenrechte bis hin zum Datenschutz geregelt sind. Neben einem Meldesystem für Verstöße, dem so genannten Whistleblowing, gilt es, die Belegschaft zu informieren und zu schulen. Erst dann kann das Unternehmen die Compliance-Regeln arbeitsrechtlich wirksam festschreiben und muss bei Verstößen konsequent reagieren.