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EHM vor dem OVG Münster erfolgreich - Abwahl eines Rektoratsmitglieds bestätigt
Die Abwahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitgliedes einer nordrhein-westfälischen Hochschule ist im Eilverfahren vom Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt worden.
Das hauptamtliche Rektoratsmitglied war bereits von sich aus nach einer internen Auseinandersetzung von seinem Amt zurückgetreten. Die Hochschulwahlversammlung der Hochschule, die nach nordrhein-westfälischen Hochschulrecht für die Wahl aber auch die Abwahl von Rektoratsmitgliedern zuständig ist, hatte das Rektoratsmitglied im Anschluss daran einstimmig abgewählt. Dagegen ist dieses in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vorgegangen. Dabei wurde angezweifelt, dass die Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden sei. Darüber hinaus machte das Rektoratsmitglied geltend, es dürfe das Amt zu mindestens so lange kommissarisch ausüben, wie kein neues Rektoratsmitglied von der Hochschulwahlversammlung gewählt worden sei. Dabei berief es sich auf eine Vorschrift des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalens (§ 20 Abs. 4 HG NRW), nach der hauptberufliche Rektoratsmitglieder im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet sind, das Amt bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Dies gilt nicht, wenn das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, darum bittet, von der Weiterführung abzusehen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Antrag auf eine einstweilige Anordnung abgelehnt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 15 L 3237/18 –, juris). Mit dem Rücktritt sei die Amtszeit und damit auch das Beamtenverhältnis des Rektoratsmitgliedes beendet. Es könne auch keine Ausübung ihres Amtes während der Vakanz der Stelle beanspruchen, da zwar die Hochschule dies von ihr verlangen könne, dies jedoch ausdrücklich nicht erfolgt sei. Aus dem Hochschulrecht gebe es für den Antragsteller kein Recht auf die Ausübung des Amtes während der Interimszeit.
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (s. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2019 – 15 B 116/19 –, juris). Dabei hat das Beschwerdegericht ausdrücklich bestätigt, dass das Rektoratsmitglied allenfalls eine Verpflichtung zur kommissarischen Amts Weiterführung habe, daraus sich jedoch kein – einklagbares – Recht ergebe. Die entsprechende Regelung des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalens diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Hochschule, deren Selbstverwaltung kontinuierlich durch geordnete Amtsübergänge und die Vermeidung von Vakanzen gewährleistet werden solle.
Die Rechtsanwälte Eimer Heuschmid Mehle Partnerschaft mbB haben die Hochschule in Person von Rechtsanwalt Wolfgang Albers beim Abwahlverfahren beratend begleitet und vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Oberverwaltungsgericht Münster vertreten.
Bereits im vergangenen Jahr haben die Rechtsanwälte Eimer Heuschmid Mehle Partnerschaft mbB mit ihrem Spezialisten, Rechtsanwalt Wolfgang Albers eine andere nordrhein-westfälische Hochschule bei der Abwahl eines Präsidiumsmitglieds beraten und auch hier erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren vertreten. In diesem Fall wurde die ordnungsgemäße Ladung zu der entscheidenden Sitzung der Hochschulwahlversammlung angezweifelt. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster machte die Durchführung der Abwahl erst Stunden vor der entscheidenden Sitzung frei. Auch insoweit war Herr Kollege Albers in vollem Umfang erfolgreich.