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Handlungsbedarf für Werkstätten und Unfallgeschädigte augrund neuer BGH-Rechtsprechung

Neue Entscheidungen des BGH zum Werkstattrisiko – Handlungsbedarf für Werkstätten und Geschädigte


Nach neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes im Januar 2024 müssen Geschädigte nach einem Unfall jetzt häufiger selbst aktiv werden und einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beauftragen.


Wenn der Versicherer des/der Unfallverantwortlichen die Reparaturkosten nicht in voller Höhe als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand anerkennt und Kürzungen vornimmt, konnten sich viele Geschädigte bislang darauf verlassen, dass die Reparaturwerkstätten selbst aus abgetretenem Recht die Differenz gegenüber den Versicherern geltend macht und nötigenfalls einklagt. Dies ist nach den neuen Entscheidungen des BGH zum Werkstattrisiko nicht mehr gewährleistet, da nach der Ansicht des BGH die Werkstätten dabei – anders als nach altem Recht - erhebliche Risiken eingehen würden. Die Werkstätten werden auf die Abtretungskonstruktion verzichten und diese durch eine schlichte Zahlungsanweisung ersetzen. Diese ermächtigt die Werkstätten nicht, den nicht vom Versicherer erstatteten Teil der Reparaturkosten selbst einzuklagen.


Infolgedessen sollten Sie als Geschädigte in eindeutigen Haftungsfällen von Anfang an einen eigenen Anwalt/ eine eigene Anwältin mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen! Die Kosten erstattet - wie auch nach alter Rechtslage – in den meisten Fällen der Versicherer des Schädigers.