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Hübner vollständig rehabilitiert
Das Landgericht Bonn hat in dem WCCB-II-Prozess heute das Verfahren gegen Herrn Hübner gemäß § 153a StPO eingestellt. Diese Form der Verfahrenseinstellung ist mit keinerlei Schuldfeststellungen verbunden. Ganz im Gegenteil: Die Unschuldsvermutung streitet in vollem Umfang für Herrn Hübner fort. Die Verfahrenseinstellung wird auch nirgendwo eingetragen. Insoweit handelt es sich um ein optimales Ergebnis, welches in seinen Auswirkungen einem Freispruch gleichsteht.
Das Gericht hatte bereits im letzten Hauptverhandlungstag im Rahmen eines Zwischenresümees deutlich gemacht, dass sich die Betrugsvorwürfe nicht bestätigt haben. Insoweit ist Herr Hübner in vollem Umfang rehabilitiert.
Das Gericht hatte weiter angekündigt, dass hinsichtlich des Untreuevorwurfes die Aufklärung mindestens bis zum Jahresende, wahrscheinlich sogar darüber hinaus andauern würde. Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht die Verfahrenseinstellung vorgeschlagen.
Die Verteidigung ist sich sicher, dass auch hinsichtlich des Vorwurfes der Untreue am Ende nur ein Freispruch stehen kann. Ebenso wenig wie bei dem Betrugsvorwurf hat sich Herr Hübner hinsichtlich des angeklagten Untreuevorwurfes etwas zu Schulden kommen lassen, und zwar weder objektiv noch subjektiv.
Gleichwohl ist Herr Hübner auf den Vorschlag des Gerichts eingegangen. Der entscheidende Grund liegt darin, dass die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO letztlich in ihren Wirkungen einem Freispruch gleichsteht. Ein Weiterverhandeln über Monate hinaus hätte zu einer erheblichen Steigerung der Verfahrenskosten geführt, ohne dass hierfür ein messbarer Gegenwert entstanden wäre. Mehr als die Fortgeltung der Unschuldsvermutung kann man in einem Strafverfahren nicht erreichen. Unschuldiger als unschuldig gibt es nicht. Dieses Ergebnis ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt erreicht. Die Verfahrenseinstellung führt letztlich dazu, dass das Verfahren sofort rechtskräftig abgeschlossen ist. Herr Hübner hat sich deshalb dazu entschlossen, aus rein verfahrensökonomischen Gründen der Anregung des Gerichts zuzustimmen.
Durch die Verfahrenseinstellung ist das Strafverfahren, das mittlerweile nahezu sechs Jahre gedauert hat, endgültig abgeschlossen. Dies ist ein optimaler Verfahrensausgang, der es Herrn Hübner ermöglicht, frei von den Belastungen sein Leben zu gestalten.