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Kronzeugenregelung im Anti-Doping-Gesetz
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 09.02.2021 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem eine Kronzeugenregelung im Anti-Doping-Gesetz eingeführt werden soll.
Mit dem Anti-Doping-Gesetz wurde im Dezember 2015 erstmalig eine Strafbarkeit für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler geschaffen, die Dopingmittel oder Dopingmethoden anwenden, um sich Vorteile in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen. Das Gesetz droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe an. Bei gewerbsmäßiger Herstellung oder dem Handel mit Dopingmitteln ist der Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahre.
Bei Ermittlungen in den sogenannten Dopingfällen sind die Ermittlungsbehörden in besonderer Weise auf Informationen aus dem Kreis der Sportler und ihrem Umfeld angewiesen. Das Ziel der Neuregelung für Kronzeugen besteht darin, einen sichtbaren Anreiz für Täter zu schaffen, Informationen über dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, Hintermänner und kriminelle Netzwerke preis zu geben. Durch die Neuregelung soll der Kronzeuge eine Strafmilderung erfahren, im günstigsten Fall kann sogar von Strafe vollständig abgesehen werden.