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Neue Flexibilität bei der Namenswahl

Um der vielfältigen Lebenswirklichkeit von Familien in Deutschland gerecht zu werden, ist ein neues Namensrecht verabschiedet worden. Das neue Namensrecht führt zu einer erheblichen Freiheit und Flexibilität bei der Wahl des Nachnamens.

Früher hatten Ehegatten die Wahl, ob sie sich auf einen gemeinsamen Nachnamen einigen, beide ihren bisherigen Nachnamen behalten oder ein Ehegatte neben dem gemeinsamen Nachnamen seinen bisherigen Nachnamen als Begleitnamen trägt.

Diese Möglichkeiten werden durch das neue Namensrecht erweitert. Es können nun auch beide Ehegatten einen Doppelnamen, gebildet aus ihren bisherigen Nachnamen, als Familiennamen tragen. Die beiden Nachnamen werden dann grundsätzlich durch einen Bindestrich miteinander verbunden. Allerdings kann bei einer entsprechenden Erklärung auf einen solchen auch verzichtet werden.

Eine Einschränkung bei der Wahl des Doppelnamens besteht jedoch dahingehend, dass jeder Ehegatte nur einen Nachnamen einbringen darf. Damit möchte der Gesetzgeber die Bildung von Namensketten verhindern.

Die Kinder von Ehegatten, die sich für einen solchen Doppelnamen entschieden haben, tragen dann auch den Doppelnamen. Ebenso können Kinder von Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen haben, aber gemeinsam die elterliche Sorge zusteht, einen entsprechenden Doppelnamen führen. Dies gilt gerade auch für Eltern, die nicht verheiratet sind.

Des Weiteren liberalisiert das neue Namensrecht auch in den Fällen einer Scheidung eine Neubestimmung des Nachnamens des Kindes. Kinder von geschiedenen Eltern können auf vereinfachtem Weg den Nachnamen eines Elternteils annehmen oder einen Doppelnamen führen, der aus dem bisherigen Familiennamen und dem neuen Nachnamen eines geschiedenen Elternteils besteht. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine solche Namensänderung bei Kindern, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, nicht ohne eine entsprechende Einwilligung des Kindes möglich ist. Außerdem ist Voraussetzung, dass die betroffenen Minderjährigen zumindest auch im Haushalt des Elternteils leben, dessen Nachnamen sie erhalten sollen.

Weitere Regelungen enthält das neue Namensrecht in Bezug auf die Adoption und Stiefkinder. Im Übrigen ermöglicht es den in Deutschland lebenden nationalen friesischen, dänischen und sorbischen Minderheiten einen Nachnamen entsprechend ihrer Tradition zu tragen.

Das neue Namensrecht tritt voraussichtlich am 1.05.2025 in Kraft.