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Neuer Straftatbestand für Mandatsträger (Abgeordnete)

Am 18.06.24 ist ein neuer Straftatbestand für Mandatsträger, § 108 f StGB, in Kraft getreten.
Nach § 108 f StGB ist die unzulässige Interessenswahrnehmung zu sanktionieren. Eine solche liegt vor, wenn bestimmte Mandatsträger Vermögensvorteile dafür bekommen, dass sie bei ihrer Arbeit Interessen anderer wahrnehmen.

Zu diesen Mandatsträgern gehören die Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation. Strafbar machen können sich sowohl die Mandatsträger selbst, wenn sie Vermögensvorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, als auch die Personen, die Vermögensvorteile anbieten, versprechen oder gewähren.

Zuvor war die entgeltliche Vertretung von Drittinteressen durch Mandatsträger seit 2014 in § 108 e StGB geregelt. Allerdings bestraft § 108 e StGB nur die Wahrnehmung unzulässiger Interessen während der Wahrnehmung des Mandats. Nach der BGH Rechtsprechung wird das Mandat nur beim Wirken im Parlament (also im Plenum, in den Ausschüssen und sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen) wahrgenommen.

Damit auch die unzulässige Interessenswahrnehmung außerhalb des Mandats strafbar ist, wurde § 108 f StGB eingeführt.

Der Anlass für die Einführung von § 108 f StGB war die Maskenaffäre, bei der Abgeordnete Provisionen im Millionenbereich erhielten für die Vermittlung von Maskengeschäften. Mangels eines  Wirkens im Parlament konnten die Abgeordneten nicht bestraft werden. Aus Sicht der Ampel-Koalition sei dieses Verhalten strafwürdig, da Mandatsträger aufgrund ihres Mandats über besondere Kontakte und Einflussmöglichkeiten verfügen, deren Ausnutzung zum eigenen Vorteil das Vertrauen in die Integrität der Mandatsträger und damit gerade das Vertrauen in die Demokratie schwäche.