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Neufassung der Coronaschutzverordnung
Ab Montag, den 20.4.2020, tritt eine Neufassung der Coronaschutzverordnung in Kraft, welche vorerst bis zum 3.5.2020 gelten wird. Das Kontaktverbot untersagt weiterhin Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen. Demnach bleiben Versammlungen in der Öffenlichkeit von mehr als zwei Personen und z.B. Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit untersagt. Verstösse werden mit einem Bußgeld geahndet.
Die Neufassung enthält von dem vorgenannten Grundsatz jedoch nunmehr Ausnahmen. Unter das
Kontaktverbot fällt nunmehr nicht mehr,
- der Kontakt mit Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten, Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, - die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
- zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen
Gründen, - zwingend notwendige Zusammenkünfte aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen
sowie - eine unvermeidliche Ansammlung, z.B. bei der Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs.
Eine Straftat liegt nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 15 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vor, wenn ein Verstoß gegen die Gebote/Verbote nach § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 CoronaSchVO gegeben ist und eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird.
Sollte eine Handlung eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellen, so wird nur das Strafgesetz angewendet, es sei denn, eine Strafe wird nicht verhängt (§ 21 OWiG). Alle anderen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße gegen die Gebote/Verbote der Coronaschutzverordnung werden als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 CoronaSchVO geahndet.
Achtung: Sollte durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen werden, so wird das Bußgeld erhöht.
Sollten Sie beschuldigt werden, gegen Gebote/Verbote der Coronaschutzverordnung verstoßen zu haben, stehen wir Ihnen für Rückfragen und Verteidigungslösung zur Verfügung.