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Rechtsanwalt Gladischefski erläutert die Gestaltung der Erbfolge

Unser Spezialist und Fachanwalt für Erbrecht, Rechtsanwalt Klaus Gladischefski nimmt zu aktuellen Fragen im Bereich des Erbrechts, die immer wieder gestellt werden, in mehreren Beiträgen Stellung.

 

Teil 2: Rechtsanwalt Gladischefski zur Gestaltung der Erbfolge

 

Durch letztwillige Verfügung kann der Erblasser seine Erbfolge gestalten. Eine letztwillige Verfügung kann in Form eines Testamentes oder in Form eines Erbvertrages errichtet werden. Ein Erbvertrag muss, um wirksam zu sein, notariell beurkundet werden. An dem Erbvertrag sind mindestens zwei Personen beteiligt.

 

Durch ein Testament kann der Erblasser die Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge ändern. Er kann z.B. einzelne Erben von der Erbfolge ausschließen, z.B. aber auch Personen, die nicht gesetzliche Erben werden, bedenken.