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Rechtsanwalt Gladischefski erläutert die gesetzliche Erbfolge

Unser Spezialist und Fachanwalt für Erbrecht, Rechtsanwalt Klaus Gladischefski nimmt zu aktuellen Fragen im Bereich des Erbrechts, die immer wieder gestellt werden, in mehreren Beiträgen Stellung.

 

Teil 1: Rechtsanwalt Gladischefski zur gesetzlichen Erbfolge:

 

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, soweit die Erbfolge nicht durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) geregelt ist.

 

Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers (entscheidend ist die rechtliche Verwandtschaft) und/oder der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Die Verwandten sind nicht in gleicher Weise erbberechtigt, vielmehr werden durch das Gesetz verschiedene Ordnungen gebildet. Ist ein Verwandter oder eine Verwandte aus einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben, schließen diese alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung von der Erbenstellung aus.

 

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (also die Kinder, gegebenenfalls Enkelkinder und Urenkel). Zu den Erben der zweiten Ordnung gehören die Eltern des Verstorbenen und deren weitere Kinder und Kindeskinder. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren weitere Kinder und Kindeskinder.

 

Innerhalb der Ordnungen schließt ein lebender Erbe die von ihm abstammenden Personen von der Erbfolge aus. Erbt ein Kind des Erblassers, werden die Kinder dieses Abkömmlings (Enkelkinder des Erblassers) somit nicht Erbe.

 

Neben den Verwandten des Erblassers werden nach gesetzlicher Erbfolge Erbe der überlebende Ehegatte/der eingetragene Lebenspartner.

 

Der Anteil des überlebenden Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners am Nachlass hängt davon ab, wer neben dem überlebenden Ehegatten/dem eingetragenen Lebenspartner Erbe wird. Neben Erben der ersten Ordnung entfällt auf den überlebenden Ehegatten/den eingetragenen Lebenspartner grundsätzlich eine Erbquote von 1/4, neben Verwandten der zweiten Ordnung eine Erbquote von 1/2.

 

Sind weder Verwandte der ersten Ordnung oder der zweiten Ordnung, noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte/der eingetragene Lebenspartner die Erbschaft insgesamt.

 

Der Anteil des überlebenden Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners am Nachlass wird außerdem durch den Güterstand beeinflusst, in dem die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner lebten. Bestand der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4.

 

Bestand der Güterstand der Gütertrennung, erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen, wenn nur ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben vorhanden sind.