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Tipp zum Verkehrsrecht: Die fünf wichtigsten Irrtümer rund um Karneval und Alkohol am Steuer
Närrisch feiern und sicher Autofahren – passt das zusammen? Nils Kassebohm, Rechtsanwalt und Verkehrsrechtsexperte der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle (EHM) in Bonn, klärt die fünf wichtigsten Irrtümer rund um Karneval und Alkohol am Steuer auf.
1. Irrtum: Verkleidet am Steuer – an den närrischen Tagen muss das erlaubt sein.
Rechtliche Einschätzung: Sicheres Fahren muss möglich bleiben: Das Kostüm darf die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit nicht derart einschränken, dass das Führen des Fahrzeugs behindert wird und man sich oder andere gefährdet. Wer mit einem solchen Kostüm Auto fährt, kann mit einem Verwarngeld bestraft werden. Verursacht man einen Unfall, ist der Versicherungsschutz in Gefahr, denn das Fahren mit einem Kostüm, das die Fahrtüchtigkeit einschränkt, gilt als grob fahrlässig.
2. Irrtum: Ich hab nur ein Glas Bier getrunken, da darf ich ja noch fahren.
Rechtliche Einschätzung: Das kommt auf das Glas, das Bier, den Fahrer bzw. die Fahrerin und das Fahrzeug an. Das 0,2l-Glas Kölsch beispielsweise enthält 7,776 Gramm reinen Alkohol. Dies führt bei einem 80 kg schweren Mann zu einer Blutalkoholkonzentration von etwa 0,1 Promille und bei einer 55 kg schweren Frau zu knapp 0,2 Promille. Zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit genügt bereits eine Atemalkoholmessung, die 0,25 mg/l ergibt. So berechnet ist ein kleines Glas Kölsch bei Frauen bzw. sind 1 bis 2 Gläser bei Männern gerade noch im vertretbaren Rahmen. Allerdings sollte man aufpassen, denn auch die Folgen einer Ordnungswidrigkeit sind schmerzhaft. Der erste Verstoß kostet bereits mindestens 500 Euro Geldbuße sowie 2 Punkte im Verkehrszentralregister und 1 Monat Fahrverbot. Ab 0,3 Promille wird es strafrechtlich relevant, wenn typische, für Alkohol sprechende Ausfallerscheinungen hinzukommen.
Besonders aufpassen sollten Fahranfänger. Bei ihnen verlängert sich durch eine Ordnungswidrigkeit die Probezeit auf 4 Jahre und sie müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen.
3. Irrtum: Wenn doch ein Autounfall passiert, ist es nicht so schlimm, ich bin ja gut versichert.
Rechtliche Einschätzung: Wer alkoholisiert an einem Unfall beteiligt ist, riskiert, dass seine Versicherung zwar bezahlt, sich das Geld aber von ihm bis zu einer Höchstgrenze von 5.000,- Euro zurückholt. Dieser sogenannte Regressanspruch richtet sich gegen den Halter und den Fahrer des Fahrzeugs.
4. Irrtum: Wenn ich Alkohol getrunken habe, steige ich lieber aufs Fahrrad um, dann kriege ich keine Probleme mit der Polizei.
Rechtliche Einschätzung: Auch Fahrräder gelten als Fahrzeuge im Sinne des Strafrechts, allerdings gewährt die Rechtsprechung etwas großzügigere Grenzwerte als bei Kraftfahrern. Absolute Fahruntüchtigkeit nimmt man bei Radfahrern erst ab 1,6 Promille an, bei Kraftfahrern schon ab 1,1 Promille. Die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit kann dagegen auch bei Radfahrern schon ab 0,3 Promille vorliegen, so dass ein Strafverfahren und der Entzug der Fahrerlaubnis drohen können. Um die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen, müssen auch trunkene Radfahrer eine MPU absolvieren.
Äußerst problematisch ist es, wenn ein Radfahrer einen Unfall verursacht. Genau wie der Autofahrer haftet er für alle Schäden, die er mit seinem Fahrrad anrichtet, doch anders als beim Pkw gibt es für Fahrräder keine Versicherungspflicht, so dass er mit dem eigenen Privatvermögen haftet. Eine Privathaftpflicht kann zwar helfen, doch da das Radfahren unter Alkoholeinfluss wenigstens als grob fahrlässig gilt, verweigert die Versicherung meistens die Deckung.
5. Irrtum: Wenn mich die Polizei anhält, sage ich einfach nichts, dann kann sie mir auch nichts nachweisen.
Rechtliche Einschätzung: Wird man von der Polizei angehalten, weil man einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verdächtigt wird, hat man natürlich das Schweigerecht als Beschuldigter. Dies gleiche Recht hat man als Zeuge, wenn man sich durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung selbst in die Gefahr einer Strafverfolgung bringen würde.
Die Schweigerechte gelten allerdings nicht für Angaben zur Person. Den eigenen Vor- und Nachnamen muss man der Polizei auf Verlangen sagen, ebenso den Geburtstag und Geburtsort, den Familienstand, Beruf, Wohnort und die Staatsangehörigkeit.
Soll Alkohol festgestellt werden, darf man den Atemalkoholtest verweigern. In vielen Fällen darf die Polizei allerdings eine Blutprobe fordern und sie auf dem Revier durch einen Arzt zwangsweise entnehmen lassen. Oft erfragt die Polizei auch Information zum Trinkverhalten, etwa wann man mit dem Trinken begonnen und aufgehört hat und was getrunken und gegessen wurde. Mit diesen Informationen können Sachverständige zahlreiche Berechnungen durchführen, die sich negativ für den Beschuldigten auswirken können, weshalb man dazu keine Angaben machten sollte.