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Vermögensnachfolge bei Wiederheirat und Patchworkfamilien

Bei Patchworkfamilien und einer Wiederheirat decken die gesetzlichen Erbregelungen häufig den „letzten Willen“ der Beteiligten nicht in ihrem Interesse ab. Um Streitigkeiten zwischen den „alten“ und „neuen“ Familienmitgliedern auszuschließen, ist es wichtig, die eigene Vermögensnachfolge rechtzeitig und gezielt zu planen.

Martin Heinemeyer, Fachanwalt für Familienrecht, beantwortet die wichtigsten Fragen.
 

Warum ist die Regelung der Vermögensnachfolge in Patchworkfamilien empfehlenswert?

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d. h., in erster Linie erben der (neue) Ehegatte sowie die leiblichen Kinder. In Patchworkfamilien entscheidet daher oft der Zufall, wessen Kinder letztlich einen höheren Erbteil erhalten.

Reicht die gesetzliche Erbfolge bei Geschiedenen aus?

Zumeist nicht. Die Alleinerben von Geschiedenen sind deren Kinder. Sind diese im Erbfall noch minderjährig, geht das alleinige Sorgerecht auf den Ex-Ehegatten über, der im Rahmen der Vermögenssorge die Erbschaft verwalten darf. Dieser meist nicht gewünschte Effekt kann durch bestimmte Anordnungen im Testament verhindert werden.

Gilt ein gemeinschaftliches Testament geschiedener Ehegatten auch nach der Scheidung fort?

Im Grundsatz werden Erbeinsetzungen des Ehegatten mit der Scheidung unwirksam. Etwas anderes gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass die Ex-Ehegatten diese Erbeinsetzung auch für den Fall ihrer Scheidung wollten.

Ist bei Patchworkfamilien ein sogenanntes „Berliner Testament“ möglich?

Beim „Berliner Testament“ setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserben desjenigen, der länger lebt, sollen dann die Kinder sein – ob eigene oder die des Ehepartners. Dies ist natürlich auch bei der Patchworkfamilie möglich. Bei dieser Art von Testament besteht für Patchworkfamilien jedoch eine erhöhte Gefahr von Pflichtteilsansprüchen. Rechtzeitige Planung ist daher dringend empfehlenswert.

Entstehen Patchworkfamilien erbschaftsteuerrechtliche Nachteile?

In der Erbschaftssteuer sind eigene Kinder und diejenigen des Ehepartners gleichgestellt. Auch Stiefkinder haben daher einen Freibetrag von 400.000 € und profitieren von den niedrigen Steuersätzen leiblicher Kinder. Dies gilt jedoch nur, wenn die Stiefeltern verheiratet sind.