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Versicherungsleistungen bei Betriebsschließungen wegen Corona – viele Versicherer verweigern die Leistung zu Unrecht

Vielen Gewerbetreibenden droht wegen der angeordneten Schließung ihres Betriebes die Gefährdung oder der Verlust ihrer Existenz. Helfen kann in dieser Situation eine Betriebsschließungs- und Unterbrechungsversicherung. Diese soll den Schaden, der durch den Ausfall entsteht, kompensieren und ausgleichen. Leider versuchen aber viele Versicherer in der aktuellen Corona-Krise, sich ihrer vertraglich vereinbarten Verantwortung zu entziehen.


Einige Versicherer verweigern ihre Leistung mit der Begründung, dieses „neuartige Virus“ sei im Infektionsschutzgesetz nicht namentlich genannt und in den Versicherungsbedingungen nicht explizit aufgeführt mit der Folge, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf den Betriebsausfall wegen Corona erstrecke.


Andere Versicherer argumentieren, die Betriebsschließung sei nicht gegenüber dem konkreten Betrieb, sondern durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung allgemein angeordnet worden.


Beide Argumente halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Lassen Sie sich daher von einer solch pauschalen Absage nicht abschrecken. Wir prüfen anhand Ihrer konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen, ob der Versicherer in Ihrem Fall seine Leistungen zu Recht verweigert.