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Viel Lärm um Lärm - Immer mehr Anwohner klagen gegen Lärm bei Open-Air-Veranstaltungen
Sommerzeit heißt Open-Air-Zeit. Auf Festivals und Konzerten, Gemeinde- und Volksfesten feiern Tausende von Besuchern fröhlich bis tief in die Nacht – auf der Rheinkirmes in Düsseldorf genauso wie beim CSD in Köln, auf dem Pützchens Markt in Bonn-Beul wie bei Konzerten im Berliner Olympiastadion. Aber schon Wilhelm Busch schrieb: „Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden.“
Und so sorgen Veranstaltungen unter freiem Himmel immer häufiger für Ärger mit den Anwohnern. Daher sollten Veranstalter schon bei der Planung solcher Großveranstaltungen darauf achten, dass die unterschiedlichen Interessen berücksichtigt und die Beeinträchtigungen so weit wie möglich reduziert werden.
Aber wer darf wann wie laut feiern? Darüber geben die Immissionsschutzgesetze des Bundes und der Länder Auskunft.
Grundsätzlich gilt: Je traditioneller und seltener eine Veranstaltung, desto eher darf der Geräuschpegel höher sein als normal. Und Anwohner können sich nur dann gegen Geräuschbelästigung wehren, wenn diese erheblich sind. Dabei sind insbesondere die Dauer und die Häufigkeit des vermeintlichen Krachs im Einzelfall entscheidend. Während bei einem einmaligen Ereignis, d. h., wenn es weitgehend das einzige in der Umgebung bleibt, die Richtwerte großzügiger ausgelegt werden, muss der Veranstalter bei einer wiederkehrenden Veranstaltung umso mehr auf die Einhaltung der Grenzwerte achten.
Findet eine Veranstaltung nur selten statt, also nicht mehr als zehn Tage oder Nächte im Kalenderjahr, kann die sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie durch eine Sonderregelung in Ziffer 4.4 als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei sollte der Geräuschpegel 70 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeit, 65 dB(A) tagsüber innerhalb der Ruhezeit und 55 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschreiten. Bei seltenen, nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen wie zum Beispiel dem „Wacken-Open-Air“, dem weltweit größten Heavy-Metal-Festival in der Nähe von Itzehoe, kann der Grenzwert der Freizeitlärm-Richtlinie auch mal überschritten werden. Grundsätzlich ist die Richtlinie nur ein Orientierungsrahmen, der Raum lässt für die Berücksichtigung des Einzelfalles.
Etwas anderes gilt in der Regel ab 22.00 Uhr. Diese Zeit dient grundsätzlich dem Schutz der ungestörten Nachtruhe! Allerdings kann sehr seltenen Veranstaltungen dann Vorrang zukommen, wenn sie zum Beispiel der Brauchtumspflege dienen und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung höher wiegt als das Schutzbedürfnis der Nachbarschaft. Das heißt nicht, dass der Schutz der Nachtruhe in diesem Fall vollständig entfällt. Entscheidend ist, dass die Veranstaltung einen erkennbaren Bezug zur Brauchtumspflege hat. So sind Schützenumzüge immer ein Spagat zwischen Tradition und Moderne. Während sie in ländlichen Gegenden eine lange Tradition haben und auf überwiegende Zustimmung in der Bevölkerung stoßen, schwindet die Akzeptanz in Großstädten immer mehr – und die Klagen wegen vermeintlicher Ruhestörung nehmen zu.